So können Sie Ihre Kinder vor der Erbschaftssteuer bewahren
Warten Sie nicht den Erbfall ab, denn damit steht nicht selten der Zwangsverkauf Ihrer hart erarbeiteten Immobilie an. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, wie Sie Ihre Immobilien und Vermögenswerte steuerfrei vererben können.
Noch nie wurde so viel Vermögen vererbt wie heute. Was sich die Nachkriegsgeneration schwer aufgebaut hat, wird in den nächsten Jahren durch eine Erbschaft auf die nächste Generation übergehen bzw. vererbt. Über 60 Kriegsfreie Jahre sorgten sowohl in der Wirtschaft als auch in Privathaushalten für stetig ansteigende Vermögenswerte. Im Durchschnitt werden heute in Deutschland pro Jahr! ca. EUR 130 Milliarden EUR vererbt. Das entspricht etwas weniger als der Hälfte des Bundeshaushalts der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2009.
Die daraus an den Fiskus abzuführende Erbschaftssteuer spült aufgrund verschiedener Freibeträge knapp 5 Milliarden Euro in die Kassen des Fiskus. Die Hälfte dieser durch Erbschaft entstandenen Steuerzahlungen – etwa 2-2,5 Milliarden Euro lassen sich jedoch einsparen, wenn rechtzeitig vorgesorgt wird. Der Regelfall sieht so aus, dass viele den Erbfall abwarten ohne sich Gedanken über die späteren Steuerfolgen zu machen. Unter Umständen – und das ist kein Einzelfall ist die Steuerlast für den Erbenden so hoch, dass z.B. die Immobilie nicht zu halten ist und verkauft werden muss. Dies betrifft besonders Immobilien, die im Wert weit über dem Freibetrag von EUR 400.000 EUR für Kinder liegen.
Als Beispiel:
Sie besitzen ein Haus im Wert von 400.000 EUR und noch zwei Eigentumswohnungen im Wert von je 200.000 EUR. Das Ergibt zusammen (nach Abzug des Freibetrages) 400.000 EUR die das Finanzamt für die Festlegung der Erbschaftssteuer ansetzt. Ihr Kind müsste nach Steuerklasse 1 hierfür ca. 61.000 EUR an das Finanzamt zahlen.
Die gängigste Methode bei Errichtung des Testaments ist, dass Ehepartner sich gegenseitig als Erben eintragen und nach dem Tode das Kind. In diesem Fall kassiert der Fiskus gleich zweimal, nämlich nach dem Tode des Überlebenden. Sie können diese Zahlungen sparen bzw. minimieren, wenn Sie rechtzeitig Ihr Vermögen bzw. Immobilie an Ihre Kinder übertragen durch eine Schenkung. Sie können alle 10 Jahre eine Schenkung in Höhe von EUR 400.000 an Ihre Kinder tätigen, steuerfrei!
Nun werden Sie zurecht Bedenken äußern, was ist wenn ….?
Wenn Ihre Kinder Sie zu Lebzeiten aus dem Haus werfen wollen (weil Ihnen nach dem Grundbuchauszug das Haus gehört) oder eins Ihrer Kinder verschuldet sich und das Haus droht mit in eine Zwangsversteigerung zu kommen. Diese Bedenken haben die meisten Haus- und Grundbesitzer vor der Frage einer Schenkung – jedoch zu unrecht. Sie können sich vom Notar bei der Übertragung einige „Rechte“ einräumen lassen. Wie z.B. Niesbrauch (Wohnrecht auf Lebenszeit), Sie können sich auch das Recht einräumen lassen, die Schenkung innerhalb eines bestimmtes Zeitraumes rückgängig machen zu können.
Lassen Sie sich hierzu unbedingt von einem Notar beraten!
Anfang 2009 gab es eine Erbschaftssteuerreform, die wichtigsten Neuerungen / Änderungen auf einen Blick:
- Die Besteuerung der Vermögen (insbes. Immobilien) werden zu Marktpreisen angesetzt. Das bedeutet, dass auch im Falle einer Schenkung, das Finanzamt ein Wertgutachten anfordern kann. Üblich trägt der Notar „aus dem Bauch heraus“ einen geschätzten, unteren Wert in die Urkunde ein.
- Die Steuerfreibeträge haben sich erhöht
- Die Steuersätze haben sich erhöht
- Die Vererbung an Lebenspartner bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie über einen Zeitraum von zehn Jahren selbst genutzt wird. Die Immobilie darf in diesem Zeitraum weder verkauft noch vermietet werden, sonst droht Steuernachzahlung
- Kinder des Erblassers bleiben steuerfrei sofern die Immobilie selbst genutzt wird, bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Die Immobilie darf in diesem Zeitraum weder verkauft noch vermietet werden, sonst droht Steuernachzahlung.
Lesen Sie hierzu auch den Artikel: Reform des Erbschaftssteuergesetzt und Schenkungssteuergesetzt