Chance für Immobilien-Erben
Wer in den Jahren 2007 und 208 Immobilie geerbt hat, kann sich auch nachträglich noch eine Menge Geld vom Finanzamt zurückholen. Diese Erben haben bis Ende Juni noch die Chance, zwischen alten und neuem Recht Erbschaftsteuerrecht zu wählen – auch wenn ihr Steuerbescheid längst bestandskraft hat.
Nachrechnen lohnt sich vor allem dann, wenn es um eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus geht. Auch Firmenerben kann sich die Übergangsregelung bezahlt machen. Was die neue Erbschaftssteuer für so machen überlebenden Ehepartner (und deren Gleichgestellten) oder den Nachwuchs interessant macht, ist die Steuerfreiheit für Immobilien, selbst für die Millionärsvillen. Ist das geerbte Haus mehr wert als der Freibetrag des Erben, muss dieser mindestens zehn Jahre darin wohnen, um vom Fiskus verschont zu bleiben. Die Steuerfreiheit ist zudem auf eine Fläche von 200 Quadratmeter begrenzt. Wichtig zu wissen bei der Entscheidung: Bei der Wahl des Modells hat man trotzdem nur Anspruch auf die alten, teilweise deutlich niedigeren Steuerfreibeträge.
Für Eheleute heißt das: Sie können nur mit steuerfreien 307.000 Euro rechnen, anstatt mit den jetzt gültigen 500.000 Euro. Kinder haben nur den Freibetrag von 205.000 Euro und nicht die 400.000 Euro, die seit Jahresanfang gelten. Trotzdem können viele Immobilienerben mit der neuen Berechnung deutlich besser fahren. Nach dem neuen Recht wir ein Haus mit einem gereingeren Verkehrswert angesetzt.
Ein Beispiel: Eine Ehefrau erbte 2007 von ihrem Mann Geld und Wertpapiere für 200.000 Euro sowie ein Einfamilienhaus im Wert von 400.000 Euro. In der Immobilie wohnt sie weiterhin. Nach altem Recht wird das Haus zu einem deutlich geringeren Verkehrswert angesetzt als nach dem neuen Recht. Im diesem Fall musste die Ehefrau nur auf 65 Prozent des Immobilienwertes von 400.000 Euro Steuern zahlen, also auf 260.000 Euro. Geld und Wertpapiere müssen – damals wie heute – zu 100 Prozent versteuert werden. Unter dem Strich zahlte die Frau nach altem Rechenmodell 16.830 Euro an das Finanzamt. Nutzte die Ehefrau das neue Steuerrecht, könnte sie sich das Geld komplett zurückholen. Sie hätte zwar nur einen Freibetrag von 307.000 Euro, könnte ihn aber voll für den übrigen Nachlass an Geld und Wertpapieren einsetzen. Das selbstbewohnte Haus steht ihr nach neuem Recht schließlich steuerfrei zu. Auf diese Weise könnte die Witwe ihre Steuerlast auch im Nachhinein noch auf null herunterfahren.
Wer in einer ähnlichen Situation sein sollte, sollte sich bei der Wahl für die günstigste Erbschaftsteuerlösung möglichst von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt helfen lassen. Wer sich auskennt, kann auch auf eigene Faust die Neuberechnung beim Finanzamt beantragen. Ein formloser Antrag reicht aus. Dieser muss allerdings bis zum 30. Juni dort eingegangen sein. Wer seine alten steuerbescheid aus den Angeln hebt, muss sich aber darüber im klaren sein, dass es kein Zurück mehr gibt. Bei der Entscheidung für die Steuerfreiheit nach dem neuen Recht bindet sich etwa die Witwe aus dem Beispiel für zehn Jahre an die Immobilie. Will Sie das Haus vorher verkaufen, wird das Erbe dann steuerpflichtig. Sie müsste es zum vollen Verkehrswert versteuern und letztendlich mehr Steuern zu bezahlen, als im alten Steuerbescheid festgelegt war, in diesem Falle wären dies 32.230 Euro.
Dipl.-Wirtschaft-Ing. Kai-Uwe Klinger-Vogt geschrieben am 16.05.2009